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Neuigkeiten
30.11.2020, 18:51 Uhr
Wer genau wissen will, warum die Anti-Pandemie-Regeln sind, wie sie sind
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1 Begründung zur Corona-Verordnung vom 30. November 2020

Teil 1 – Allgemeine Regelungen Zu Abschnitt 1: Ziele In diesem Abschnitt werden die Ziele dieser Verordnung aufgeführt. Zu § 1 (Ziele) Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C), die am 18. November 2020 durch den Deutschen Bundestag bestätigt wurde und damit weiterhin besteht. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) hat der Gesetzgeber erste Maßnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einer die gesamte Bundesrepublik betreffenden epidemischen Lage sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen abzumildern. Zu diesem Zweck wurde seither bundesweit auf Grundlage von Gesetzesänderungen, Verordnungen und Allgemeinverfügungen versucht, das pandemische Geschehen unter Kontrolle zu bekommen. Im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes trat unter anderem § 28a IfSG am 19. November 2020 (BGBl. I S. 2397) in Kraft, welcher angesichts der länger als ursprünglich gedacht anhaltenden Pandemie der gesetzgeberischen Klarstellung der notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 IfSG dient. Vor diesem Hintergrund und der weiterhin bestehenden epidemischen Lage wird die CoronaVerordnung der Landesregierung (CoronaVO) zum 1. Dezember 2020 neu erlassen. Da die im Rahmen des sog. „Lockdown light“ für November 2020 getroffenen Maßnahmen das Ziel der Umkehrung der besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens im Bund und auch in Baden-Württemberg nicht erreicht haben, wurden am 25. November 2020 von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin die Verlängerung dieser Maßnahmen sowie weitergehende Schutzmaßnahmen vereinbart, was nunmehr landesrechtlich umgesetzt werden soll. Nach wie vor gilt es, eine Lage, in der die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems nicht mehr sichergestellt werden kann 2 (Gesundheitsnotlage), zu vermeiden. Um das Infektionsgeschehen einzudämmen, die Infektionszahlen zu senken, die umfassende Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten wieder zu gewährleisten und der hohen Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten entgegen zu treten, ist eine Kombination von umfangreichen Maßnahmen erforderlich, die sowohl zu einer signifikanten Reduzierung physischer Kontakte im privaten Umfeld als auch zu einer Reduzierung von Kontakten in Bereichen, in denen Begegnungen stattfinden, führt. Zur Erreichung dieser Ziele und zur Abwehr der ansonsten drohenden Gefahr für Gesundheit und Leben der Bevölkerung, insbesondere von vulnerablen Personen, sieht die Landesregierung konkrete, zeitlich befristete Maßnahmen vor. Die in dieser Verordnung neu hinzugekommenen Schutzmaßnahmen basieren auf einer Vereinbarung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer mit der Bundeskanzlerin vom 25. November 2020, die sich auf wissenschaftliche Empfehlungen und Prognosen, die unter anderem von den deutschen Wissenschaftsorganisationen vorgelegt wurden, stützt. Auch nach den Erfahrungen aus der ersten Welle der Pandemie sind zeitlich befristete, erhebliche Einschränkungen persönlicher Kontakte geeignet, aber auch erforderlich, um das Wachstum des Infektionsgeschehens auszubremsen und umzukehren. Dies ist von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt worden. Solche zeitlich befristeten Einschränkungen sind auch erforderlich, weil mildere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Die Verbreitung des Corona-Virus durch die Hauptübertragungswege Tröpfcheninfektion und Aerosole findet dort statt, wo Menschen aufeinandertreffen. Die bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen Expertisen belegen, dass die Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Die Kontaktbeschränkungen sind sowohl durch die Reduzierung privater Kontakte als auch durch eine Schließung von Einrichtungen für den Publikumsverkehr und andere Begegnungsstätten umzusetzen, die gerade auf das Zusammenkommen von Menschen angelegt sind. Vor diesem Hintergrund wurde das Gesamtkonzept zur Bekämpfung des Coronavirus Anfang November 2020 neu ausgerichtet und wird es mit dieser Verordnung zum 1. Dezember aufgrund der nach wie vor besorgniserregenden Entwicklung nachjustiert. Ziel ist weiterhin, durch eine stets zeitlich zu befristende und regelmäßig 3 auf die Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfende Reduzierung öffentlicher und privater Kontakte die Ausbreitung des Virus so einzudämmen, dass sich eine pandemische Trendwende ergibt, d.h. sich die Infektionskurve umkehrt, damit auch weiterhin insbesondere die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems gewährleistet werden kann. Denn immer noch können die Gesundheitsämter die Umstände in rund sieben von zehn Infektionsfällen nicht ermitteln und die entsprechenden Infektionsketten nicht nachvollziehen. Nur wenn die Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Gesundheitsämter (wieder) umfänglich möglich ist, kommen weniger einschränkende Maßnahmen in Betracht, die die Ausbreitung des Virus effektiv eindämmen. Unmittelbares Regelungsziel der November-Maßnahmen war eine Reduzierung physischer Kontakte in der Bevölkerung um 75 Prozent. Allerdings hat das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung nach jüngsten Erkenntnissen aus den ermittelten Daten feststellen können, dass durch diese Maßnahmen die Kontakte um lediglich 40 Prozent reduziert worden sind. Zwar wurde das exponentielle Wachstum im November gebremst. Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau stabilisieren, kann noch keine Entwarnung gegeben werden. Denn nach wie vor sind die Infektionszahlen in Baden-Württemberg zu hoch. Die erhoffte pandemische Trendwende konnte bislang nicht erreicht werden. Lediglich ein „Seitwärtstrend“ ist zu beobachten. Am 20. November verzeichnete das Robert-Koch-Institut (RKI) für Deutschland einen neuen Höchstwert: 23.648 Neuinfektionen wurden von den Gesundheitsämtern binnen 24 Stunden an das RKI gemeldet. Folglich wird das Ziel der deutlichen Reduzierung der Anzahl an täglichen Neuinfektionen ohne zusätzliche zielgerichtete, effektive Maßnahmen nicht erreicht. Die daher zum 1. Dezember zu treffenden Maßnahmen sind geeignet, eine weitergehende Reduzierung der öffentlichen und privaten Kontakte zu erreichen. Entsprechende Regelungen sind auch akut erforderlich: Am 25. November 2020 wurde mit 410 Todesfällen die bundesweit höchste Sterberate binnen eines Tages im Zusammenhang mit COVID19 gemeldet. Die Intensivstationen im Land sind aktuell (Stand 27.11.2020) zu 81,1 Prozent ausgelastet. Vor diesem Hintergrund können die zum 1. November 2020 getroffenen Maßnahmen noch nicht aufgehoben werden, sondern müssen in Teilen verschärft werden. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern, der zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleistet, ist in Baden-Württemberg bei weitem noch nicht erreicht (7-Tage-Inzidenz, Stand 27.11.2020: 128,4 je 100.000 Einwohner). Dieser Wert wurde jedoch in § 28a Absatz 3 IfSG als Orientierungsmarke für die Entscheidung über Lockerungen festgelegt. 4 Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden und die AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele enthält auch die neue CoronaVO zwei zentrale Regelungsbereiche: 1. Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit ist eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte vorgesehen. 2. Bestimmte Einrichtungen, die darauf ausgerichtet sind, dass Menschen dort zusammenkommen, sind für einen begrenzten Zeitraum vorübergehend geschlossen zu halten. Dies betrifft auch solche Einrichtungen, die in der Vergangenheit Hygienekonzepte zur Reduzierung von Infektionsrisiken implementiert haben und für die nach der verfügbaren Datenlage nicht empirisch nachgewiesen werden kann, dass sie spezifische Treiber der Pandemie sind. Angesichts des Umstandes, dass in Baden-Württemberg bei etwa 70 Prozent der Neuinfektionen der Ursprung des Infektionsgeschehens nach wie vor nicht ermittelt werden kann, lassen sich konkrete Treiber des Infektionsgeschehens auch weiterhin gerade nicht abschließend feststellen. Daher ist eine Beschränkung der Maßnahmen auf Bereiche und Einrichtungen mit einem besonders hohen Infektionsrisiko angesichts des diffusen und lokal nicht eingrenzbaren Infektionsgeschehens nicht ausreichend, um eine weitere Ausbreitung der Pandemie zu verhindern sowie die Trendwende des pandemischen Geschehens zu erreichen. Von den Maßnahmen bewusst ausgenommen bleiben Einrichtungen, die für den gesellschaftlichen Zusammenhalt während der Pandemie und auch für die Zukunft der Gesellschaft und des Landes in besonderer Weise von essentieller Bedeutung sind, insbesondere die Bereiche „Kinderschutz“ und „Bildung“. Durch die Einschränkungen soll gewährleistet werden, dass Kindertagesstätten, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen weiterhin offengehalten werden können. Für die Landesregierung hat der Präsenzunterricht an Schulen weiterhin höchste Priorität. Das Recht auf Bildung kann am besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet werden. Das gilt für die Jüngeren, die noch wenig Schul- und Lernerfahrung haben, genauso wie für ältere Schülerinnen und Schüler, die in Kürze 5 ihre Abschlüsse absolvieren. Schule ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Daher soll so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten werden, ohne den Infektions- und Gesundheitsschutz aus dem Blick zu verlieren. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Infektionshäufigkeit und Übertragungswahrscheinlichkeit bei jüngeren Menschen geringer als im Vergleich zu Erwachsenen, so dass die Schließung von Kindertagesstätten und Schulen zur Verhinderung der Verbreitung vonCOVID-19 nicht zwingend erforderlich ist (§ 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG). Durch die Priorisierung der Bereiche „Kinderschutz“ und „Bildung“ wird darüber hinaus auch die Berufstätigkeit der Erziehenden im weit überwiegenden Teil ermöglicht und Arbeitsplätze erhalten. Im Bereich der Wirtschaft wird durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen, wie z.B. Mund-Nase-Bedeckung, Abstandsregelungen, Beschränkung der zulässigen Personenanzahl bis hin zur vollständigen Schließung, sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Dies bedeutet, dass im Bereich des produzierenden Gewerbes, des Handwerks und der Industrie, der sich durch geringen Publikumsverkehr auszeichnet, womit weniger physische Kontakte verbunden sind, auch weniger starke Einschränkungen erforderlich sind. Bereiche, die ausschließlich auf Publikumsverkehr ausgerichtet sind, wie Diskotheken, Spielhallen, Gaststätten und Hotels sowie kulturelle Einrichtungen, erfordern hingegen weitreichendere Reglementierungen. In diesem Zusammenhang stellt nunmehr § 28a Absatz 6 Satz 2 IfSG klar, dass soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit bei der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Schutznahmen im Rahmen der Gesamtabwägung einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID19 vereinbar ist. Zudem können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, zum Beispiel der Einzelhandel mit Konsumgütern, von Schutznahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist (§ 28a Absatz 6 Satz 3 IfSG). Insbesondere Belange, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können Ausnahmen rechtfertigen. Hiermit wird dem Erfordernis einer notwendigen Differenzierung in einem Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen Rechnung getragen. Die sachliche Rechtfertigung und Differenzierung einzelner Schutzmaßnahmen ist daher nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der 6 betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte sowie auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. Ausgenommen von den Maßnahmen sind zudem Ansammlungen und Veranstaltungen, die der Wahrnehmung besonders gewichtiger Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger dienen, mithin Versammlungen nach Art. 8 GG und Veranstaltungen, die der Glaubens- und Religionsausübung nach Art. 4 GG dienen. Die Einschränkung dieser verfassungsrechtlich besonders geschützten Rechtsgüter ist auch vor dem Grundrechtsschutz auf Leben und körperliche Unversehrtheit bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutz- und Hygieneanforderungen derzeit nicht geboten. Der Landesregierung ist bewusst, dass mit den Maßnahmen Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie der Betreiber der vorübergehend geschlossenen Einrichtungen verbunden sind: 1. Mit der Beschränkung der Anzahl der zulässigen Kontakte im privaten Bereich und in der Öffentlichkeit wird in das Grundrecht der Normbetroffenen aus Art. 2 Absatz 1 und Art. 6 GG eingegriffen. 2. Die Anordnung der Schließung bestimmter Einrichtungen greift in das Grundrecht vor allem der Betreiber dieser Einrichtungen aus Art. 12 Absatz 1 GG ein. Sofern durch die Schließung von Einrichtungen (z.B. Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Einrichtungen der Körperpflege oder Sport- und Vergnügungsstätten) mittelbar auch potenzielle Besucher dieser Einrichtungen an der Nutzung der Einrichtungen gehindert werden, wird auch insofern in ihr Grundrecht aus Art. 2 Absatz 1 GG eingegriffen. Diese zeitlich befristeten Grundrechtseingriffe sind nach Auffassung der Landesregierung angesichts der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens bei Abwägung aller Umstände und Folgen nach wie vor gerechtfertigt. Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger wie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Landesregierung von Verfassungs wegen einen erheblichen Gestaltungs- und Prognosespielraum für einen Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Bei der Corona-Pandemie besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs 7 auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Deshalb sollen die von der Landesregierung beschlossenen, zeitlich befristeten Grundrechtseingriffe insbesondere dazu beitragen, darüber hinausgehende, noch strengere Maßnahmen und Einschränkungen auch für andere Bereiche zu verhindern. - Sie dienen der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems im Land und damit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung, zu dessen Gewährleistung das Land nach Art. 2 Absatz 1 LV i.V.m. Art. 2 Absatz 2 GG verpflichtet ist. - Die Maßnahmen sind auch geeignet und erforderlich. Die bisherigen, auf bestimmte Bereiche fokussierten Maßnahmen waren angesichts des aktuellen Pandemiegeschehens keinesfalls ausreichend und damit nicht geeignet, den weiteren Anstieg der Infektionen zu verhindern, geschweige denn die Trendwende des Infektionsgeschehens herbeizuführen. - Die Maßnahmen sind auch angemessen. Dies gilt sowohl für die Eingriffe in das Grundrecht der Normbetroffenen aus Art. 2 Absatz 1 GG als auch für die Eingriffe, die mit der Untersagung des Betriebs der im Einzelnen genannten Einrichtungen zwangsläufig verbunden sind. Die Landesregierung überprüft regelmäßig in kurzen Zeitabständen die getroffenen Maßnahmen. Dabei wägt sie auch die kollidierenden Grundrechte umfassend ab. Sie ist dabei erneut zu der Entscheidung gekommen, dass der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung für den eng umgrenzten Zeitraum die anderen Grundrechte der Betroffenen überwiegt und deshalb die Eingriffe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes rechtfertigt. Dabei ist der Landesregierung durchaus bewusst, dass die Schließung von Einrichtungen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei den betroffenen Betrieben führen kann. Diese Härten, welche beispielsweise durch die Betriebsschließungen entstehen, sollen durch finanzielle Unterstützungen abgefedert werden. Dabei liegt der Fokus auch darauf, eine Kumulierung von Härten aus der ersten und zweiten Welle der Pandemie weitestgehend zu verhindern. - Von den Maßnahmen sind auch solche Einrichtungen betroffen, die in den vergangenen Monaten Hygienekonzepte zur Reduzierung von Infektionsrisiken implementiert haben. Damit stellt die Landesregierung nicht die Wirksamkeit der Hygienekonzepte dieser Einrichtungen in Frage. Vielmehr wird bezweckt, das Infektionsgeschehen wieder umfänglich kontrollieren zu können. Hierfür ist eine 8 signifikante Reduzierung der physischen Kontakte insbesondere auch in diesen Einrichtungen erforderlich. Die Landesregierung sieht sich weiterhin veranlasst, physische, nicht zwingend notwendige Kontakte in weiten Teilen des privaten und öffentlichen Lebens für einen kurz befristeten Zeitraum zu untersagen oder zumindest weitgehend zu begrenzen. Dies betrifft auch physische, nicht zwingend notwendige Kontakte in solchen Einrichtungen, für die nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand nicht empirisch nachgewiesen ist, in welchem Umfang sie zur Ausbreitung des Coronavirus beitragen; auch diese Einrichtungen führen zu zusätzlichen Kontakten, die infektionsgefährdend sein können. Bei der Anordnung der Maßnahmen berücksichtigt die Landesregierung auch die Rechtsprechung, vor allem des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH). Soweit der VGH in der Vergangenheit Betriebsverbote oder Betriebseinschränkungen unter dem Hinweis außer Vollzug gesetzt hat, dass die damit verbundenen Eingriffe unverhältnismäßig sind, hat sich die Landesregierung mit der Begründung des Gerichts intensiv auseinandergesetzt und die Erwägungen in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Zudem hat die Landesregierung die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit der von ihr getroffenen Maßnahmen stets engmaschig und kritisch überprüft und entsprechend der Entwicklung des Infektionsgeschehens angepasst. Daher sind die befristeten Maßnahmen aus Sicht der Landesregierung nicht nur angemessen und für die Betroffenen zumutbar, sondern auch dringend geboten. Denn alle Hygienekonzepte, die letztlich auf die Prävention und auf die Nachverfolgung von Infektionen abstellen, können angesichts der diffusen, flächendeckenden Ausbreitung des Coronavirus und der fehlenden Kapazitäten zur Umsetzung einer lückenlosen Nachverfolgung von Infektionsketten ihre Wirkung nur noch begrenzt und insofern nicht mehr in einem Maß entfalten, das den Schutz des Gesundheitssystems und damit von Leib und Leben gewährleisten könnte. Die Landesregierung sieht die Folgen der getroffenen Maßnahmen nach einer umfassenden Abwägung der betroffenen Grundrechte als verhältnismäßig an. Ohne diese Eingriffe würde das pandemische Wachstum nicht eingedämmt, geschweige denn umgekehrt werden können. Die Folge wäre ein unkontrollierter Anstieg der Infektionen und damit eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben einer Vielzahl an Bürgerinnen und Bürgern, da die konkrete Gefahr besteht, dass die Kapazitäten des Gesundheitssystems einem weiteren Anstieg der Infektionen im exponentiellen Wachstum nicht mehr standhalten würden. Eine zeitnahe medizinische Behandlung 9 könnte dann ggf. nicht mehr gewährleistet werden, wenn v.a. im ambulanten Bereich die Ressourcen erschöpft sind. Im schlimmsten Fall, nämlich bei einer Überlastung der Krankenhäuser, muss durch die behandelnden Ärzte die Entscheidung getroffen werden, welche Patienten eine Intensivbehandlung bekommen bzw. beatmet werden und welche Patienten nur noch mittels „best supportive care“ behandelt werden. Hinzu kommt, dass sämtliche Maßnahmen für einen eng begrenzten Zeitraum angeordnet werden und Ausnahmetatbestände zur Reduzierung der belastenden Auswirkungen vorgesehen sind. Durch eine zeitlich begrenzte Betriebsschließung sollen länger andauernde und dadurch stärker einschneidende Maßnahmen mit deutlich härteren Folgen für die Betroffenen verhindert werden. Ein wesentlicher Aspekt für die Landesregierung ist, dass die finanzielle Unterstützung für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen auf Bundes- und Landesebene fortgeführt werden. Konkret bedeutet dies, dass die Novemberhilfe in den Dezember verlängert (bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats) wird. Zudem wird das Regelwerk der Überbrückungshilfe III verlängert und entsprechend angepasst. Darüber hinaus berücksichtigt die Landesregierung im Rahmen der von ihr zu treffenden Maßnahmen stets, inwiefern der Betrieb der betroffenen Einrichtungen zumindest teilweise aufrechterhalten werden kann.  So werden z.B. bei Beherbergungsbetrieben notwendige, nicht ausschließlich touristische Übernachtungen von dem Verbot ausgenommen.  Sportstätten und -einrichtungen können für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Personen des eigenen Haushalts sowie für den Spitzen- und Profisport genutzt werden.  Einrichtungen des Gastgewerbes bleiben der Außer-Haus-Verkauf sowie Abholund Lieferdienstleistungen möglich. Anhand dieser Ausnahmen wird deutlich, dass sich die Maßnahmen ausgewogen und ganz gezielt auf die nach Aussagen der Sachverständigen dringend erforderliche Reduzierung der physischen Kontakte in der Bevölkerung beschränken und die damit verbundenen Maßnahmen nur soweit reichen, wie dies angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens unabdingbar, aber aufgrund der nach wie vor kritischen Lage noch verhältnismäßig ist. 10 Mithin sind die Maßnahmen auch Teil eines in sich stimmigen Gesamtkonzeptes. Etwaige Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt und stehen im Einklang mit den Vorgaben des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Absatz 1 GG. Sie lassen sich entweder auf infektionsschutzbezogene Unterschiede zurückführen (z.B. die Öffnung für Friseurbetriebe, vgl. VGH BW, Beschluss vom 16.06.2020 – 1 S 1356/20) oder werden durch die sich aus § 28a Absatz 6 IfSG zu berücksichtigenden sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, gerechtfertigt (insb. Sicherstellung des Bildungsangebots, Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung, Gewährleistung der Versammlungs- und Religionsfreiheit). Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit bei der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ von Schutznahmen werden von der Landesregierung im Rahmen der Gesamtabwägung einbezogen und berücksichtigt, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID19 vereinbar ist. Hiermit trägt sie dem Erfordernis einer notwendigen Differenzierung in einem Gesamtkonzept von Schutzmaßnahmen Rechnung. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen wird die Landesregierung laufend beobachten. Auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse wird sie über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bzw. über das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen oder auch über die Aufhebung von Eingriffen in kurzen Zeitabständen entscheiden. Die getroffenen Maßnahmen ersetzen nicht das Erfordernis der Eigenverantwortung und Solidarität der Bevölkerung: Sie ergänzen den Eigenanteil eines jeden Einzelnen zur Bekämpfung der Pandemie durch konkrete, zeitlich begrenzte Handlungsanweisungen, die überprüft werden und deren Nichteinhaltung auch sanktioniert werden kann. Zu Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen In diesem Abschnitt werden die Empfehlungen und Pflichten aufgeführt, die alle Bürgerinnen und Bürger betreffen und die Kardinalregeln des Infektionsschutzes darstellen. Weitere Anforderungen können sich auch aus anderen Vorschriften dieser Verordnung sowie auch aus den aufgrund dieser Verordnung ergehenden subdelegierten Verordnungen ergeben. Die Bürgerinnen und Bürger können sich jedoch darauf verlassen, dass Ihnen die speziell für sie geltende Zutritts- und Teilnahmeverbote, Abstandsregelungen und Hygienevorgaben vom jeweils Verantwortlichen mitgeteilt werden, der hierzu verpflichtet ist. 11 Zu § 2 (Allgemeine Abstandsregel) Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei direktem Kontakt zum Beispiel durch Sprechen, Husten oder Niesen. Bei der Übertragung spielen Tröpfchen wie auch Aerosole eine wesentliche Rolle. Durch das Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 m kann die Exposition gegenüber Tröpfchen sowie in gewissen Umfang auch gegenüber Aerosolen verringert werden. Infizierte können bereits vor Symptombeginn ansteckend sein. Es wird davon ausgegangen, dass schon ein bis drei Tage vor Symptombeginn eine hohe Ansteckungsfähigkeit besteht. Auch asymptomatische Personen können das Virus übertragen. Zu Absatz 1 Um das Risiko der Übertragung und einen unmittelbaren Kontakt zu minimieren, stellt Absatz 1 daher die Empfehlung auf, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Diese Abstandsregel gilt grundsätzlich für sämtliche Zusammenkünfte von Menschen, also auch etwa bei erlaubten Ansammlungen und Veranstaltungen nach den §§ 9 bis 12. Der Abstandsregel bedarf es dann nicht, wenn geeignete physische Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind, zum Beispiel Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen weitestgehend vermieden wird. Die Umsetzung der Abstandsempfehlung erfordert in besonderem Maße die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 ist im öffentlichen Raum, also allen für die Allgemeinheit zur Benutzung offenstehenden Innen- und Außenbereichen, der Mindestabstand von 1,5 Metern zwingend einzuhalten. Da sich hier potenziell viele, untereinander nicht bekannte Menschen begegnen, ist es zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung erforderlich, nicht nur auf die Eigenverantwortung der Einzelnen zu setzen, sondern ein staatliches Gebot aufzustellen, das auch bußgeldbewehrt ist. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt dieses Gebot in einzelnen besonderen Situationen nicht, in denen ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse besteht, dass der Mindestabstand nicht eingehalten werden muss. Eine Unterschreitung des Mindestabstands kann auch in besonderen Notsituationen erforderlich sein, wenn rasche Hilfe benötigt wird. Insbesondere muss auch 12 medizinisches Personal, das von Berufs wegen Umgang mit Infizierten hat, gegen eine Infektion aber mittels besonderer Schutzmaßnahmen ausreichend geschützt ist, den Mindestabstand unterschreiten dürfen. Fälle der Unzumutbarkeit beziehungsweise Erforderlichkeit liegen in solchen Situationen vor, in denen die Einhaltung eines Mindestabstands aufgrund der Umstände regelmäßig vom Verpflichteten nicht verlangt werden kann oder in denen ein Unterschreiten deshalb sogar geboten ist. Derartige Situationen ergeben sich häufig in den in § 3 Absatz 1 genannten Fällen, in denen zum Ausgleich eine Maskenpflicht angeordnet ist. Ebenfalls ausdrücklich ausgenommen von der Geltung sind die nach § 9 Absatz 1 zulässigen Ansammlungen, also ein bewusstes Aufeinandertreffen beziehungsweise der bewusste gemeinsame Aufenthalt von Gruppen bis zu der in § 9 Absatz 1 genannten maximalen Personenzahl, auch im Rahmen zulässiger Veranstaltungen. Bei solchen sozialen Kontakten einander regelmäßig näher bekannter Personen ist das Infektionsrisiko minimiert und auch die Nachverfolgbarkeit regelmäßig einfacher gewährleistet als bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen einer größeren Zahl an Menschen. Gegenüber Menschen, mit denen gar kein Aufeinandertreffen beabsichtigt ist, kann demgegenüber im Rahmen des Zumutbaren stets verlangt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Zu Absatz 3 Ein Fall der Unzumutbarkeit kann außerdem für Kinder oder gegenüber Kindern – unter Umständen auch im Falle anderer betreuungsbedürftiger Personen – vorliegen, wenn eine Unterschreitung des Abstands generell oder mit Blick auf die konkrete Situation geboten oder einfach Ausdruck kindestypischen Verhaltens ist. Nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Infektionshäufigkeit und Übertragungswahrscheinlichkeit bei jüngeren Menschen geringer als im Vergleich zu Erwachsenen. Zudem wird aus Sicht der Landesregierung das Recht auf Bildung am besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet. Daher nimmt Absatz 3 ausdrücklich Schulen, Kindertagesstätten und vergleichbare Einrichtungen von den Abstandsregeln aus und erlaubt damit auch Unterricht und Zusammenkünfte in diesen Einrichtungen in voller Gruppengröße. Zu § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung) Eine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) muss Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken. Eine ausreichende Bedeckung liegt dann vor, wenn die MNB richtig über Mund, Nase, Wangen und Kinn platziert ist und an den Rändern möglichst eng 13 anliegt, um das Ein- und Ausdringen von Luft an den Seiten zu minimieren. So erfüllen zum Beispiel Visiere und sog. Face Shields diese Eigenschaft nicht. Des Weiteren erfüllen weitmaschige oder Mund und Nase nicht durchgehend bedeckende Masken (z.B. löchrige Masken) diese Vorgaben nicht. Zu Absatz 1 Da die Übertragung des Coronavirus hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole aus dem Nasen-Rachenraum erfolgt und diese Tröpfchen und Aerosole nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis jedenfalls zum Teil von einer MNB zurückgehalten beziehungsweise in der Ausbreitung gehindert werden können, ist zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung in Absatz 1 eine Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren MNB für bestimmte, in § 3 Nummern 1 bis 9 näher bezeichneten Konstellationen vorgesehen. Dies können zum Beispiel Situationen sein, die der schnellen Fortbewegung der Menschen (z.B. öffentliche Transportmittel), der Zahl der dort befindlichen Personen (z.B. in Einkaufszentren und diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, im Warteund Zugangsbereich von Einkaufszentren, in Fußgängerbereichen, oder in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder den Publikumsverkehr bestimmt sind) oder der Art der Erbringung bestimmter Dienstleistungen nach § 13 Absatz 2 Nummer 11 geschuldet sind. Nach Nummer 6 besteht eine MNB-Pflicht im öffentlichen Raum in Innenstädten innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz. In weiteren Bereichen in Innenstädten außerhalb von Fußgängerbereichen kann eine MNB-Pflicht durch Allgemeinverfügung angeordnet werden. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz, beispielsweise auf Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstigen Fußwegen in Abhängigkeit der zeitlichen und räumlichen Gegebenheit (z.B. während starker Frequentierung oder solange keine Sicherstellung des Mindestabstandes möglich ist) eine weitere MNB-Pflicht regeln. Die Pflicht zum Tragen einer MNB nach Nummer 1 besteht nicht nur bei der Benutzung öffentlicher Transportmittel selbst, sondern auch in und auf baulich erkennbaren Aufenthaltsbereichen wie Bahn- und Bussteige sowie Bahnhofs- und 14 Flughafengebäude. Da es beim Schiffsverkehr oft an einer baulichen Abgrenzbarkeit fehlt, werden hier nur die eigentlichen Wartebereiche der Anlegestellen, also die Bereiche, in denen mehrere Personen tatsächlich auf eine Beförderung warten, erfasst. Die Pflicht zum Tragen von nicht-medizinischen Alltagsmasken oder vergleichbaren MNB nach Nummer 3 ist in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgeschrieben und von besonderer Bedeutung, weil diese von vulnerablen Personen aufgesucht werden, wodurch die Gefahr der Ansteckung dieser Personengruppe erhöht ist. Die vorgenannte Aufzählung von Einrichtungen greift § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 8 bis 10 IfSG auf. In Bezug auf die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist daher zu berücksichtigen, dass die Pflicht zum Tragen von MNB sich auf Einrichtungen beschränkt, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Aufgrund der hohen Dynamik auf Parkflächen im räumlichen Umfeld von Einkaufsmöglichkeiten sieht Nummer 4 dort eine Pflicht zum Tragen einer MNB vor. Eine Ausnahmeregelung beim Einhalten von Mindestabständen ist nicht vorgesehen, da dies bei lebensnaher, typisierender Betrachtung dort nicht sichergestellt werden kann. Erfasst werden Parkflächen (auch in Parkhäusern), die aufgrund der objektiv erkennbaren räumlichen Nähe zu Einkaufzentren, Ladengeschäften und Märkten überwiegend dem Einkaufsverkehr dienen. Nicht erfasst sind etwa einzelne Parkplätze am Straßenrand oder private Stellplätze. Nummer 7 erfasst zum einen Räume, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, also alle für die Allgemeinheit zur Benutzung bestimmte Innenbereiche. Erfasst aus Klarstellungsgründen sind auch weitere für den Publikumsverkehr bestimmte Räume, also solche Räume, die zur Benutzung durch eine unbestimmte Zahl nicht näher bekannter Personen bestimmt sind, die aber nicht frei zugänglich sind, da zuerst eine Einlasskontrolle oder Vergleichbares durchgeführt wird. Zum Schutz vor Ansteckung in Arbeits- und Betriebsstätten ist nach Nummer 8 eine MNB zu tragen. Diese Pflicht betrifft neben geschlossenen Räumen, insbesondere Flure, Treppenhäuser, Teeküchen, Pausenräume, sanitäre Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen, auch Arbeitsstätten unter freiem Himmel auf dem Gelände eines Betriebes. Von dieser Pflicht kann abgewichen werden, sofern am 15 Arbeitsplatz selbst ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann (vgl. Absatz 2 Nummer 3). In Nummer 9 wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Regelungskompetenz des Kultusministeriums unberührt bleibt. Zu Absatz 2 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind in Absatz 2 Nummern 1 bis 10 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer MNB geregelt. Von Ärztinnen und Ärzten attestierte gesundheitliche Gründe zur Befreiung von der MNB-Plicht nach Nummer 2 können sowohl körperlich als auch psychisch bedingt sein. Die Einschätzung, dass ein gesundheitlicher Ausnahmegrund vorliegt, kann auch von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehungsweise approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten bescheinigt werden. Ein Fall der Unzumutbarkeit kommt etwa in Betracht, wenn eine MNB von Menschen mit geistigen Behinderungen nicht toleriert wird oder Menschen mit Angststörungen das Tragen nicht möglich ist; dies kann durch ein ärztliches Attest („Gesundheitszeugnis“) glaubhaft gemacht werden. Eine Ausnahme von der MNB-Pflicht in Praxen, Einrichtungen und anderen Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2, 3, 7 und 8 sieht Nummer 4 vor, sofern die Behandlung, Dienstleistung, Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordert. Dies gilt beispielsweise bei Notaren oder im Einwohnermeldeamt (zur Identitätsprüfung), beim Verlesen von Urkunden, beim Fotografen etc. Aus praktischen Gründen darf die MNB nach Nummer 5 zur Nahrungsaufnahme angehoben bzw. abgenommen werden; dabei ist dennoch auf den Schutz anderer Personen, etwa durch Abwenden des Gesichts, zu achten. Ein anderweitiger gleichwertiger Schutz im Sinne der Nummer 6, der das Tragen einer MNB nicht erforderlich macht, liegt insbesondere dann vor, wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung zwischen Personen weitestgehend vermieden wird. Erst recht gilt dies, wenn sich etwa ein Triebfahrzeugführer in einer abgetrennten Fahrerkabine befindet. 16 Eine MNB-Pflicht besteht nach Nummer 3 nicht in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht. Nach Nummer 9 sind sonstige Einrichtungen und Bereiche im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 ebenfalls von der MNB-Pflicht ausgenommen, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann. Nach Nummer 10 gilt die MNB-Pflicht nicht in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz (Kindertagesstätten, Kindertagespflege) für Kinder, pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen. Die Vorschrift nimmt auf § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz Bezug und erfasst gleichermaßen Kindertagespflegepersonen. Zu Abschnitt 3: Besondere Anforderungen Die folgenden §§ 4 bis 8 sind nur dann anwendbar, wenn in der Verordnung selbst (etwa in § 10 Abs. 1 oder § 14) oder in einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 oder § 16 dieser Verordnung auf sie verwiesen wird. Wer jeweils Verantwortlicher ist, ergibt sich dabei aus der dortigen Regelung. Die Erfüllung der Pflicht kann dann auch durch Dritte erfolgen. § 7 hingegen betrifft stets die Personen, die Zutritt zu einer bestimmten Örtlichkeit haben oder an einer bestimmten Aktivität teilnehmen wollen und richtet sich nicht an den Verantwortlichen nach §§ 4 bis 6. Die Arbeitsschutzvorgaben wiederum sind stets vom Arbeitgeber gegenüber seinen Beschäftigten zu erfüllen (vgl. § 2 Arbeitsschutzgesetz). Zu § 4 (Hygieneanforderungen) In § 4 sind die Hygieneanforderungen festgehalten, die den Mindestinhalt eines Hygienekonzepts festlegen. Diese Anforderungen beruhen auf den allgemein anerkannten Hygieneregeln und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Übertragungswegen viraler Erreger. Ziel dieser Maßnahmen ist die Verringerung des Infektionsrisikos. Die in Nummer 1 geregelte Begrenzung der Personenanzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles wie der Art des Angebots und der Zusammensetzung des Personenkreises (vgl. Absatz 17 2) ab. Zu ermöglichen ist in jedem Fall die Einhaltung der Abstandsregel zu anderen Personen. Nummern 2 bis 8 umschreiben die allgemein anerkannten Hygieneregeln. Hierzu zählt insbesondere das Vorhalten von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern. Als Alternative werden namentlich Handdesinfektionsmittel genannt. Daneben kommen auch gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen (zum Beispiel Handtrockner mit HEPA-gefilterter Luft) in Betracht. Durch die Verpflichtung zur Information nach Nummer 8 ist sichergestellt, dass Kunden beziehungsweise Besucher Kenntnis von den für sie geltenden Regeln haben. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind Ausnahmen von der Verpflichtung der Hygieneanforderungen möglich, wenn diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots, deren Einhaltung nicht erforderlich oder unzumutbar machen. Die Hygieneanforderungen sind stets situationsadäquat zu verstehen und ermöglichen etwa außerhalb des geschäftlichen Verkehrs bei der Hinweispflicht nach Nummer 8 eine weniger strenge Handhabe. Zu § 5 (Hygienekonzepte) In den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Erstellung eines Hygienekonzepts besteht, sind die vorgesehenen, konkreten Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Infektionserregern darzustellen und insbesondere die Umsetzung der Hygieneanforderungen nach § 4 zu konkretisieren. Darin müssen die Verfahrensweisen zur Einhaltung von Anforderungen an die Hygiene abgebildet und die Dokumentation durchgeführter Maßnahmen sichergestellt werden. Soweit aus Gründen des Arbeitsschutzes zusätzliche Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind, müssen diese ebenfalls dargestellt werden. Der Umfang des Hygienekonzeptes hängt von den jeweiligen individuellen Gegebenheiten und den damit einhergehenden möglichen Übertragungswegen ab. 18 In Absatz 2 wird geregelt, dass die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde die Vorlage des Hygienekonzepts verlangen kann, um die Einhaltung der Vorgaben gemäß §§ 4 und 5 zu überprüfen. Zudem wird klargestellt, dass damit keine Hygienepläne im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gemeint sind. Folglich werden an ein Hygienekonzept im Sinne dieser Verordnung weniger strenge Anforderungen gestellt. Zu § 6 (Datenverarbeitung) Zu Absatz 1 Um die Voraussetzung für eine möglichst effektive Kontaktpersonennachverfolgung zur Unterbrechung von Infektionsketten durch die Gesundheitsämter zu schaffen, ist es von besonderer Bedeutung, dass die in Absatz 1 ausdrücklich genannten Kontaktdaten von den hierzu Verpflichteten erhoben werden. Eine Kontrollpflicht bezüglich der Richtigkeit der Daten besteht für den Verpflichteten nicht. Sofern sich aufgrund der Angaben ersichtlich aufdrängt, dass offenkundig falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden, müssen diese hinterfragt werden, damit der Pflicht zur Datenerhebung genüge getan wird. Eine Pflicht für die Betroffenen sich auszuweisen besteht nicht. Aus Praktikabilitäts- und Verhältnismäßigkeitsgründen muss nicht der exakte Zeitpunkt von Beginn und Ende der Anwesenheit angegeben werden, es reicht vielmehr der ungefähre Zeitraum aus. Zu Absatz 2 Die Datenspeicherung ist gemäß Absatz 2 nur für die Dauer von vier Wochen zulässig. Mit der sich daran anschließenden Löschungspflicht wird unter anderem dem festgelegten Zweck der ausschließlichen Nutzung zur Kontaktnachverfolgung Rechnung getragen. Als datenschutzrechtlich Verantwortlicher hat der Verpflichtete durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 32 Datenschutz-Grundverordnung insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Zu Absatz 3 Der zur Erhebung der Daten Verpflichtete wird in Absatz 3 auch zur Datenübermittlung an die Gesundheitsbehörden verpflichtet, sofern diese von dort aus angefordert werden, um eine notwendige Kontaktpersonennachverfolgung bei Auftreten eines Infektionsfalls sicherzustellen. Weder der zur Erhebung der Daten 19 Verpflichtete noch die Gesundheitsbehörden dürfen die Daten zu anderen Zwecken verwenden. Zu Absatz 4 Absatz 4 stellt klar, welche Folge eintritt, wenn der potentielle Besucher oder Nutzer die angeforderten Daten nicht oder nicht vollständig abzugeben bereit ist. Insbesondere besteht die Verpflichtung, den potentiellen Besucher oder Nutzer von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Zu Absatz 5 Die zur Datenangabe verpflichteten Personen, d.h. Besucherinnen und Besucher, Nutzerinnen und Nutzer von Einrichtungen oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Veranstaltungen müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Zu § 7 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) § 7 stellt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot in Fällen auf, in denen die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus besonders groß ist. Dies ist der Fall, wenn innerhalb von 10 Tagen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person bestand (Kontaktperson Kategorie I) oder sich typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus zeigen. Sofern Ressortverordnungen abweichende Regelungen enthalten, gehen diese denen des § 7 vor. Zu Absatz 1 Personen, von denen aufgrund der Umstände eine besondere Gefährdung für andere Personen ausgeht, können von einem Zutritt zu bestimmten Örtlichkeiten und der Teilnahme an bestimmten Aktivitäten ausgeschlossen werden. Erfasst sind nicht nur Personen, die wegen eines nicht nur flüchtigen Kontakts mit einer infizierten Person ohnehin unter Quarantäne stehen, sondern weitere Personen, die häufige Krankheitssymptome für COVID-19 entsprechend der aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts zeigen. Solche Symptome, die in mehr als 10 Prozent der Fälle auftreten, sind nach den derzeitigen Erkenntnissen Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber (Körpertemperatur von 38,0 Grad Celsius und mehr), Husten sowie Halsschmerzen. Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot kann insbesondere bei solchen Örtlichkeiten und Aktivitäten in Betracht kommen, die regelmäßig eine 20 längere Aufenthaltsdauer und daher eine höhere Ansteckungsgefahr mit sich bringen und zugleich für den Betroffenen vergleichsweise einfach verzichtbar sind. Vom Zutritts- und Teilnahmeverbot erfasst sind Personen, die keine MNB tragen. In sämtlichen vorgenannten Fällen überwiegen die Schutzinteressen der anderen Personen die Interessen ansteckungsverdächtiger Personen. Die Einschränkung ist für diese grundsätzlich zumutbar und nicht unverhältnismäßig. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt Ausnahmen zum Zutritts- und Teilnahmevorbot des Absatzes 1. Eine solche kann etwa dann vorliegen, wenn die Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist. Beispielsweise ist die Teilnahme an einer nur in größeren zeitlichen Abständen stattfindenden berufsqualifizierenden Prüfung möglich, soweit ein gewisser Schutz anderer Prüflinge durch weitere Maßnahmen (wie eine größere räumliche Abtrennung) erfolgt. Ein Fall der Erforderlichkeit eines Zutritts aus besonderen Gründen kann in Notsituationen vorliegen. Unter die Ausnahmen fällt auch medizinisches Personal, das zwar regelmäßig aus beruflichen Gründen Kontakt zu Infizierten hat, bei dem aber aufgrund weitreichender Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte dennoch vergleichsweise gering ist. Sie sollen dadurch nicht über die ansonsten bestehenden Beschränkungen hinaus von der Teilnahme am sozialen Leben ausgeschlossen werden. Zu § 8 (Arbeitsschutz) Die Regelungen konkretisieren die Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Zum Schutz der Beschäftigten ist der Arbeitgeber insbesondere nach § 3 Absatz 1 Nummer 10, § 4 Nummern 1 und 3 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung für die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zum Schutz vor Ansteckung in Arbeits- und Betriebsstätten zur Einhaltung der Regelung des § 3 verpflichtet. Grundlage der Entscheidung des Arbeitgebers über zu treffende Maßnahmen ist das Ergebnis seiner aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ist eine Verknüpfung von Arbeits- und Infektionsschutz erforderlich. Die aufgeführten Regelungen definieren ein Mindestmaß an erforderlichen Maßnahmen und konkretisieren diese. Etwaige weitergehende Pflichten des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. 21 Zu Abschnitt 4: Ansammlungen, Veranstaltungen und Versammlungen Die §§ 9 bis 12 enthalten insbesondere Begrenzungen für das Zusammenkommen mehrerer Personen. Systematisch enthält § 9 zunächst allgemeine Grundregeln für Ansammlungen. Dieser Begriff umfasst grundsätzlich alle Zusammenkünfte mehrerer Personen. Darüber hinaus regelt § 9 private Veranstaltungen als Unterfall der Ansammlung. Die §§ 10 bis 12 beinhalten vorrangige, spezielle Regelungen für sonstige Veranstaltungen und Versammlungen als besondere Formen der Ansammlung. § 9 erlaubt dabei Ansammlungen aller Art einschließlich privater Veranstaltungen, aber grundsätzlich nur mit begrenzter Personenzahl. Demgegenüber werden in § 10 nicht-private Veranstaltungen als „institutionalisierte Ansammlung“ mit mehr Personen geregelt. Aufgrund der damit einhergehenden besonderen Gefahren sind im Gegenzug auch besondere Infektionsschutzanforderungen zu erfüllen. Zu § 9 (Ansammlungen und private Veranstaltungen) § 9 regelt einheitlich die Kontaktbeschränkung im privaten und öffentlichen Bereich. Zu Absatz 1 Das Zusammenkommen von Personen aus einem Haushalt ist nach Nummer 1 in unbeschränkter Anzahl zulässig. Nach Nummer 2 darf sich eine Person (Ausgangsperson) mit Angehörigen aus dem eigenen Haushalt und mit den Angehörigen aus einem weiteren Haushalt sowie mit Verwandten in gerader Linie treffen, sofern sich insgesamt nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. Die Person (Ausgangsperson) selbst oder die Angehörigen aus dem weiteren Haushalt bzw. Verwandten in gerader Linie dürfen jeweils ihre Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitbringen. Das bedeutet, dass die Personen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen können, wenn die oben genannten Kriterien zutreffen. Insgesamt dürfen sich aber in keinem Fall mehr als 5 Personen zusammenfinden. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d.h. einschließlich 14 Jahre) werden hierbei nicht mitgezählt. 22 Als Haushalt gelten auch Wohngruppen in Einrichtungen und besonderen Wohnformen im Sinne der SGB VIII, IX, XI, XII sowie Seniorenheime und ähnliche Einrichtungen, soweit in diesen Personen wohngruppenähnlich zusammenleben. Als Ansammlungen gelten bewusste Zusammentreffen verschiedener Personen unabhängig vom jeweiligen Zweck. Der Begriff der Veranstaltung ist definiert in § 10 Absatz 5 und umfasst ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. § 9 Absatz 1 unterscheidet nicht zwischen Treffen im privaten Raum und Treffen in der Öffentlichkeit. Von einer solchen Differenzierung wurde aus Gründen der Rechtsklarheit sowie aus Gründen des Infektionsschutzes abgesehen. Die private Veranstaltung als Gegensatz zur sonstigen Veranstaltung ist eine Veranstaltung eines klar abgrenzbaren Personenkreises mit einer innerlichen Verbundenheit zur veranstaltenden Person oder der Teilnehmer untereinander. Gemeint sind zum Beispiel Geburtstagspartys, Familienfeiern, Hochzeitsfeiern, private Krabbelgruppen in Haus, Wohnung oder Garten als auch in hierfür angemieteten Räumen. Auch eine private Verkaufsveranstaltung (Tupperparty und ähnliches) stellt eine private Veranstaltung dar. Hier gelten die Regelungen der oben genannten Beschränkungen auf maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten mit den entsprechenden oben genannten Ausnahmen. Sonstige Veranstaltungen sind in § 10 geregelt. Regelungen, die den direkten zwischenmenschlichen Kontakt noch drastischer einschränken, wären zwar denknotwendig geeigneter, um lnfektionsketten zu unterbrechen bzw. eine Übertragung des Coronavirus zu verhindern. Dies würde jedoch einen wesentlich stärkeren Eingriff in die Freiheitsrechte der Bevölkerung darstellen. Die Landesregierung erachtet eine Beschränkung nach der Anzahl der Personen und der Anzahl der betroffenen Haushalte zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor dem Hintergrund der aktuellen Infektionslage weiterhin als erforderlich. Zudem appelliert die Landesregierung an das Verantwortungsgefühl der Bevölkerung, nicht notwendige Kontakte weitestgehend zu vermeiden. Die Kontaktbeschränkungen in Absatz 1 sind auch verhältnismäßig, da dem Einzelnen das Recht zu entscheiden, „mit wem“ man sich trifft, durch die Maßnahmen nicht genommen wird. Darüber wird Absatz 1 dem sog. Familienprivileg 23 und damit der besonderen Bedeutung des familiären Zusammenlebens im Hinblick auf Art. 6 Absatz 1 GG gerecht. Abweichend von Nummer 2 werden in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember 2020 Ansammlungen und private Veranstaltungen mit insgesamt bis zu 10 Personen beliebig vieler Haushalte gestattet; auch hier werden Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ausgenommen. Mit dieser Regelung soll Weihnachten als besonderes Fest im Kreise von Familie und Freunden auch in diesem Jahr, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den größten Teil der Bevölkerung für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Zu Absatz 2 Die Regelung in Absatz 2, wonach Kontaktbeschränkungen nicht für Ansammlungen gelten, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen, wie zum Beispiel Kinder- und Jugendsozialarbeit, trägt ebenfalls dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Ein weiteres Beispiel sind Ansammlungen, die der Tierseuchenprävention (Afrikanische Schweinepest, Maul-und-Klauen-Seuche, Geflügelpest etc.) dienen. Gruppentherapien unterliegen den allgemeinen Veranstaltungsregelungen nach § 10 und sind erlaubt. Zu § 10 (Sonstige Veranstaltungen) Zu Absatz 1 In Absatz 1 werden die allgemeinen Anforderungen an sonstige Veranstaltungen festgelegt. Erfasst werden hiervon Veranstaltungen aller Art unabhängig vom Gegenstand der Veranstaltung und von der Person des Veranstalters, soweit sie nicht eine private Veranstaltung im Sinne des § 9 darstellen. Bei Veranstaltungen nach § 10 ist es erforderlich, dass Veranstalter die allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 4 einhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 für die konkrete Veranstaltung erstellen und eine Datenerhebung entsprechend der Vorgaben in § 6 durchführen. Nur unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Veranstaltungen durchgeführt werden. Die Pflichten treffen Veranstalter, also die für die Durchführung verantwortliche Person, Organisation oder Institution. Zur Erfüllung 24 der Pflichten kann sich der Veranstalter Dritter bedienen. Außerdem gilt für Besucher von Veranstaltungen das Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Die jeweiligen Arbeitgeber haben bei Veranstaltungen die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht in Satz 1 eine Ausnahme von Absatz 1 für Veranstaltungen als Unterfall der Ansammlung vor, deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz1 zulässig ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 regelt sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen, sowie sonstige Kunst- und Kulturveranstaltungen, insbesondere im professionellen Bereich (z.B. professionelle Konzerte). Dabei werden Tanzveranstaltungen, einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben ausdrücklich genannt. Der Begriff der Veranstaltung, die der Unterhaltung dient, geht jedoch deutlich weiter. Die Regelung dient als Auffangtatbestand für die umfassende Einschränkung von nicht notwendigen, unterhaltenden Veranstaltungen (z.B. Gemeindefeste, betriebliche Weihnachtsfeiern oder Karnevalsveranstaltungen). Untersagt sind auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben. Zur wirksamen Eindämmung der Pandemie ist es bei der bestehenden Gefährdungslage erforderlich, sämtliche in dieser Zeit verzichtbaren Unterhaltungsveranstaltungen zu unterlassen. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 enthält eine Öffnungsklausel für Veranstaltungen des Profi- und Spitzensportes (z.B. Spiele der Bundesligen, vgl. näher die Begründung zu § 13 Abs. 2 Nummer 6). Unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Profi- und Spitzensport werden solche Veranstaltungen nicht generell untersagt; sie dürfen jedoch nur unter Ausschluss von Zuschauern vor Ort stattfinden. Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 weiterhin beschränkt erlaubt bleiben demgegenüber sonstige, nicht private Veranstaltungen mit bis zu 100 Teilnehmern, die nicht der Unterhaltung dienen, wie etwa Elternabende, 25 Eigentümerversammlungen oder Vereinssitzungen. Volkshochschulangebote und ähnliche Bildungsangebote sind zulässig (hier muss der Bildungszweck eindeutig im Vordergrund stehen), soweit das Angebot nicht nach § 13 ausgeschlossen wäre, wenn es in anderen Einrichtungen erbracht werden würde (z.B. Yogakurse nach § 13 Absatz 2 Nummer 6). Auch Besichtigungstermine mit dem Ziel des Abschlusses von Mietverträgen, Übergaben im Immobilienbereich oder auch Abnahmen von Werkleistungen auf Baustellen sind zulässig. Bildungsangebote im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 5, die in unterschiedlichen Räumen stattfinden, sind als jeweils eine Veranstaltung im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu betrachten, wenn gewährleistet ist, dass keine Durchmischung von Personen verschiedener Veranstaltungen stattfindet und sind somit weiterhin zulässig. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht. Zu Absatz 4 Absatz 4 enthält eine Ausnahme zu Absätzen 1 bis 3 für Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse liegen und auch während einer Pandemie - soweit wie möglich - durchgeführt werden müssen. Die Ausnahme umfasst namentlich Veranstaltungen und Sitzungen in den Bereichen der Legislative, Judikative und Exekutive – gerade auch im Zuge von Planfeststellungsverfahren im Infrastrukturbereich (insbesondere Straßenbau- und Eisenbahninfrastrukturprojekte) – sowie der staatlichen Selbstverwaltung, etwa im kommunalen Bereich. Eingeschlossen sind auch Pressekonferenzen. Die Ausnahme dient unter anderem der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung, des parlamentarischen Selbstorganisationsrechts und der richterlichen Unabhängigkeit. Die Ausnahme des Absatz 4 dient auch der Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Tierseuchenprävention (Afrikanische Schweinepest, Maul-und-Klauen-Seuche, Geflügelpest etc.). Zu Absatz 5 Absatz 5 enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Veranstaltung. Hierunter fällt etwa auch die Durchführung von Prüfungen im Zusammenhang mit der dienstlichen Aus- und Weiterbildung. Die Definition dient der Abgrenzung zur bloßen Ansammlung, gerade auch im Rahmen des erlaubten Geschäftsbetriebs von Einrichtungen (vgl. § 9 Abs. 2). Sofern dort einzelne Veranstaltungen stattfinden, richtet sich deren Zulässigkeit nach § 10. 26 Zu § 11 (Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes) Zu Absatz 1 Vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG wird in Absatz 1 die generelle Zulässigkeit der verfassungsrechtlich besonders geschützten öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen unabhängig von deren Teilnehmerzahl geregelt. Nach § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 IfSG ist eine Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 GG nur zulässig, soweit durch sämtliche zuvor zu ergreifenden anderen Schutzmaßnahmen keine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erzielt werden kann; als vorrangige Maßnahmen können auch versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15 Absatz 1 und 2 Versammlungsgesetz in Betracht kommen. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt, dass auch bei der Durchführung von Versammlungen aus Gründen des Infektionsschutzes zum Schutz der Gesundheit der Teilnehmenden und der Bevölkerung die allgemeinen Abstandsregeln nach § 2 zu beachten sind. Die Versammlungsleitung hat auf deren Einhaltung hinzuwirken. Durch Satz 2 wird überdies klargestellt, dass diese Vorgaben nicht abschließend sind und gegebenenfalls auch die nach dem Versammlungsrecht zuständigen Behörden (zusätzlich zu den nach dem Infektionsschutzrecht zuständigen Behörden, vgl. § 20 Absatz 1) weitere Auflagen festlegen können. Zu Absatz 3 Aus Absatz 3 ergibt sich klarstellend, dass Versammlungen aufgrund anderer gesetzlicher Grundlagen, etwa nach § 15 Versammlungsgesetz oder §§ 28, 28a IfSG verboten werden können, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Zu § 12 (Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen) Zu Absatz 1 2
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