Hochaktuell: der Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.2021
Beschluss
Die Pandemie ist nicht überwunden. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-
Virus sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher
Geschwindigkeit an. In einigen Regionen besteht bereits ein Engpass an
Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um
Kapazitäten für Patientinnen und Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind.
Trotz vieler Erfolge der Impfkampagne sind noch immer zu viele Menschen in
Deutschland ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine nachhaltige,
flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens. So ist die
Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind
es fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf eine
intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind.
Impfen ist und bleibt gerade jetzt der Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo sich
viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht
verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren
Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Der
Großteil der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land hat sich bereits impfen lassen.
Diejenigen, die bisher zögern, sollen von der Notwendigkeit eines Impfschutzes
überzeugt werden. Diejenigen, die schon einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich
zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten.
Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, um
die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bitten die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin
konsequent einzuhalten: Überall dort, wo Menschen auf engem Raum
zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht.
Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und
Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder
Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
bedanken sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch ihre Impfung einen
individuellen Beitrag zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz ihrer Mitmenschen und
der gesamten Bevölkerung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit unserer
Krankenhäuser leisten. Sie rufen alle bislang ungeimpften Bürgerinnen und
Bürger dazu auf, sich solidarisch zu zeigen und sich jetzt zügig gegen das
SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame
Impfkampagne nochmals verstärken und weiter über Nutzen und Risiken der
Impfung aufklären.
2. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams,
Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen,
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten). Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der
Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der
entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte nach individueller
Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund
sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten
weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen. Die Impfberatung soll ausgeweitet werden. Darüber hinaus bitten die Länder die
Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der Kreis der zur Durchführung von
Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.
3. Erst- und Zweitimpfungen für bisher Ungeimpfte bleiben entscheidend, um die
Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“)
kommen für bereits geimpfte Personen eine wichtige Rolle im Kampf gegen die
Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen
Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle
Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten
Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff. Die Länder
werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen,
um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem
Impfwilligen spätestens 6 Monate nach der Zweitimpfung ein Angebot für eine
Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen
Kraftakts. Hierzu müssen die von den Ländern eingesetzten Impfmöglichkeiten
massiv ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien werden beauftragt, hierzu gemeinsam mit den
Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef des Bundeskanzleramts am 25. November 2021 eine detaillierte Planung
vorzulegen. Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten.
Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise
zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt
angeschrieben werden.
4. Ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere und
vorerkrankte Personen. Die Bewohnerinnen und Bewohner in entsprechenden
Einrichtungen – wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit
Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen
Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle Besucherinnen und Besucher
täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein
negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest
durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies
kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohnerinnen und Bewohner einer
Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben.
Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder
halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in
Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu
vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu
lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.
5. Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden.
Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von
Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu
anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten
Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein
dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber
täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch
über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die
Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine
kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner
Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen
und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice)
ermöglicht werden.
6. Bei der Beförderung von Personen in Bussen, S- und U-Bahnen, in Zügen, im
Fährverkehr und in Flugzeugen ist es gerade bei hohen Inzidenzen schwerer
möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll
im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und
Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt
werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der
Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-
Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als
24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Aus
Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen
Vorgabe gewichtige Fragen.
Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022
anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm
für den ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die kurzfristige Aufnahme von
Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.
7. Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter
Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres
Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur
Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur Eindämmung des aktuellen
pandemischen Geschehens unbürokratisch und kostenfrei verteilt und genutzt
werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure
des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der
Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind
besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.
8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger
schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher
sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden
daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu
Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -
einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen
Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich
zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und
Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die
Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen
werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch
intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von
Infektionsketten zu erleichtern.
9. Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und
Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen
Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G
plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund
der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von
Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und
Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann
von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
10. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine
allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und
9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an
entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
11. Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders
hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen
Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von
den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent
Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam
mit den Landesparlamenten - – erforderliche Maßnahmen ergreifen
(Länderöffnungsklausel).
12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung
entfalten – und in der Folge zügig wieder zurückgefahren werden – wenn sie
verlässlich eingehalten werden. Dies erfordert eine strikte Kontrolle, etwa von
Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden
Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von
Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die
Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder
werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte
erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der
Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu
begrüßen, dass die im Beschluss der Länder vom 22. Oktober 2021 geforderte
Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen
(z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.
13. Um einen aktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen sicherzustellen und
Infektionsketten durchbrechen zu können, sind umfassende Testungen nötig.
Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es
ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in
den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen. Daher
appellieren die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder an alle – auch geimpften und genesenen – Bürgerinnen und Bürger, bei
Kontakten nicht nur auf Schutzmaßnahmen im Sinne der AHA+AL-Regeln zu
achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig
testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.
14. Schülerinnen und Schüler und jüngere Kinder leiden besonders unter den
Folgen der Pandemie. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und
Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um
Infektionsherde schnell zu erkennen, werden die Länder auch weiterhin dafür
sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und
kindgerecht getestet wird. Mit gezielten Impfinformationen werden die Länder
weiterhin das Personal in Kitas und Schulen sowie Kinder und Jugendliche ab
12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung
informieren.
15. Die Pflegekräfte schultern einen Großteil der Last der Pandemie. Sie leisten in
der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren
Einsatz. Die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern sprechen
ihnen hierfür tiefen Dank und Respekt aus. Viele der pflegerisch Tätigen sind
hierbei an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen und oftmals
darüber hinaus gegangen. Die Folgen dieser anhaltenden Belastung wirken sich
jetzt aus und limitieren die Handlungsspielräume insbesondere im Bereich der
intensivmedizinischen Versorgung.
Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des
Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021,
demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und
stetig zu verbessern sind. Dieses Handlungsfeld wird umgehend und prioritär
aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub.
Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus insbesondere in der Intensivpflege
soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation
unterstrichen werden. Die Länder bitten den Bund, die hierfür erforderlichen
Finanzmittel bereitzustellen.
Bund und Länder verweisen auf die heute schon bestehenden
Ausnahmemöglichkeiten innerhalb der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.
16. Die Auslastung von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit
intensivmedizinischem Versorgungsbedarf steigt stetig und mit rasanter
Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven
Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend
wird daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich, was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung
bedeutet. Die angekündigte Leistung eines Versorgungsaufschlags zur
Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile von Krankenhäusern ist zu begrüßen.
Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen. Die Reha-
Kliniken werden in die Versorgung der coronainfizierten Patienten eingebunden.
Der Bund wird zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen. Die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang
ihren Beschluss vom 18. März 2021 zur Krankenhausfinanzierung, mit dem die
Bundesregierung aufgefordert wurde, das stark reformbedürftige System der
diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG-System) unter Einbeziehung der
Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen und der GMK-AG zu überprüfen
und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden.
17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu
unterstützen, etwa durch die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und
des Technischen Hilfswerks.
18. Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument,
um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund
wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und
Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er
wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von
Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und
Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für
betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund
der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe
III Plus zu berücksichtigen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von
Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56
Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen
Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung
zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.
19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021
die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen
Maßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens evaluiert
wird.